Satzung des Vereins: Weltladen „Regenbogen“ Weilburg e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: Weltladen „Regenbogen“ Weilburg e.V.
Er hat seinen Sitz in Weilburg.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung von Aktivitäten, die dazu geeignet sind, hierzulande das Verständnis für die Probleme der so- genannten Dritten Welt unter besonderer Berücksichtigung der Strukturen des Welthandels und deren Auswirkungen zu fördern.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Durchführung und Initiierung der Aktion Dritte Welt Handel
b) Durchführung von Informationsveranstaltungen und Bereitstellung von Publikationen zu entwicklungspolitischen Problemen.
c) Kooperation mit ähnlichen Einrichtungen im In- und Ausland.
d) Maßnahmen zur Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten des Kultur- und Völkerverständigungs-Gedankens.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977.
a) Das Geschäftsjahr ist für die Inventur maßgeblich
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigen-wirtschaftlichen Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die kath. Pfarrgemeinde Heilig-Kreuz in Weilburg zugunsten des Projektes „Partnergemeinde in Salvador-Bahia in Brasilien“
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins (§ 2) unterstützen wollen.
2. Der Beitritt muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austrittserklärung
b) Tod
c) Ausschluss
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines den Zwecken oder dem Ansehen des Vereins abträglichen Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (MV)
2. Der Vorstand
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der MV festgelegt. Der Jahresbeitrag ist in einer Summe jährlich zu entrichten.
§ 6 Mitgliederversammlung (MV)
1. Die MV ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
Sie entscheidet über:
– Satzungsänderungen
– Erhebung von Beiträgen
– Wahl und Entlastung des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Ausschluss von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten
– Auflösung des Vereins
– Das jeweilige Jahresprogramm
– Allgemeine Richtlinien zur Erfüllung des Vereinszwecks
2. Zwanzig Prozent der Mitglieder können eine Einberufung der MV binnen
einer Monatsfrist verlangen.
Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine MV einzuberufen und diese auch zu leiten, sofern nicht diese MV selbst mit Mehrheit der Anwesenden eine Versammlungsleitung bestimmt.
Eine MV muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3. Die MV ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 10 Tagen unter
Beifügung des Tagesordnungsvorschlages schriftlich eingeladen ist und
mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder anwesend sind.
4. Ist eine MV nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand eine neue MV mit derselben Tagesordnung – jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von
8 Tagen – einberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
5. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern bedürfen 2/3 Mehrheit.
6. Die MV wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet.
Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
1. Zusammensetzung und Aufgaben
a) Der Vorstand besteht aus:
drei gleichberechtigten Vorsitzenden, von denen einer
Kassenführer/die Kassenführerin ist.
b) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt
die laufenden Geschäfte des Vereins.
c) Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außer-
gerichtlich. Jede(r) Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
d) Der Vorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit der letzten
MV Rechenschaft zu geben.
2. Wahlen und Amtszeiten
a) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit – bis zur Neuwahl – im Amt. Wiederwahl ist möglich.
b) Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen.
c) Abwahl kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
§ 8 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der MV für die Dauer von einem Jahr gewählt. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
Sie unterrichten die MV über das Ergebnis der Kassenprüfung.
Satzung vom 15.01.96, letzte Änderung 21.04.10